Mit
Wirkung zum 1.7.1998 tritt die nachfolgend abgedruckte
Baustellenverordnung in Kraft.
Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung - BausteIlV)
Vom 10. Juni 1998
Auf
Grund des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. 1 S.
1246) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 - Ziele; Begriffe
(1) Diese
Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.
(2) Die
Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des
§ 2 des Bundesberggesetzes.
(3) Baustelle
im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt
wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche
Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.
§ 2 - Planung der Ausführung des Bauvorhabens
(1) Bei der
Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der
Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt
werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese
Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des
Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.
(2) Für jede Baustelle, bei
der
1. die voraussichtliche
Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr
als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
2. der Umfang der Arbeiten
voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,
ist der zuständigen Behörde
spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung
zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält.
Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei
erheblichen Änderungen anzupassen.
(3) Ist für
eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig
werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer
Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden,
besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so
ist dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muß die
für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen
erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen
Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei
Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.
§ 3 - Koordinierung
(1) Für
Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden,
sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr
oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des
Koordinators selbst wahrnehmen.
(2) Während
der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
1. die in § 2 Abs. 1
vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
2. den Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
3. eine
Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an
der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und
Gesundheitsschutz zusammenzustellen.
(3) Während
der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
1 . die Anwendung der
allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu
koordinieren,
2. darauf zu achten, daß
die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten
nach dieser Verordnung erfüllen,
3. den Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung
des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,
4. die Zusammenarbeit der
Arbeitgeber zu organisieren und
5. die Überwachung der
ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber
zu koordinieren.
§ 4 - Beauftragung
Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1
hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten,
diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.
§ 5 - Pflichten der Arbeitgeber
(1) Die Arbeitgeber haben bei
der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes insbesondere in bezug auf die
1 . Instandhaltung der
Arbeitsmittel,
2. Vorkehrungen zur Lagerung
und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der
Gefahrstoffe,
3. Anpassung der Ausführungszeiten
für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der
Baustelle,
4. Zusammenarbeit zwischen
Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte,
5. Wechselwirkungen
zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten
auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten
Arbeiten ausgeführt werden, zu treffen sowie die Hinweise des
Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.
(2) Die
Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache
über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
(3) Die
Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer
Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach den §§ 2 und 3
nicht berührt.
§ 6 - Pflichten sonstiger Personen
Zur Gewährleistung von
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben auch die auf
einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den
Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben
die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind.
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten
und Strafvorschriften
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
§ 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 der zuständigen Behörde
eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt oder,
2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz
1 in Verbindung mit § 4 nicht dafür sorgt, daß vor Einrichtung der
Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.
(2) Wer durch
eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder
Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des
Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
§ 8 - Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am
ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Für Bauvorhaben, mit
deren Ausführung bereits vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist,
bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Juni 1998
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung
Dr. Norbert Blüm
Anhang l
1 . Ort der Baustelle,
2. Name und Anschrift des
Bauherrn,
3. Art des Bauvorhabens,
4. Name und Anschrift des
anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
5. Name und Anschrift des
Koordinators,
6. voraussichtlicher Beginn
und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
7. voraussichtliche Höchstzahl
der Beschäftigten auf der Baustelle,
8. Zahl der Arbeitgeber und
Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig
werden,
9. Angabe der bereits ausgewählten
Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
Anhang II
Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne
des § 2 Abs. 3 sind:
1 . Arbeiten,
bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens
in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des
Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
2. Arbeiten,
bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen,
krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden,
fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen
im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der
Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/ EWG des Rates vom
26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1)
ausgesetzt sind,
3. Arbeiten
mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen
im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung
erfordern,
4. Arbeiten in einem
geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
5. Arbeiten, bei denen die
unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
6. Brunnenbau, unterirdische
Erdarbeiten und Tunnelbau,
7. Arbeiten mit Tauchgeräten,
8. Arbeiten in Druckluft,
9. Arbeiten, bei denen
Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
10. Aufbau oder Abbau von
Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.
Mit Wirkung zum 1.7.1998
tritt die nachfolgend abgedruckte Baustellenverordnung in Kraft.
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