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Der
SiGePlan soll in der Vorbereitungsphase des Bauprojektes
erstellt (Art. 5) und in der Ausführungsphase des Bauprojektes
dem Arbeitsfortschritt und eingetretenen Änderungen angepaßt
werden (Art. 6). |
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Im
SiGePlan sollen die für die jeweilige Baustelle zutreffenden
Bestimmungen aufgeführt sein, wobei gegebenenfalls betriebliche
Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen sind (Art. 5). |
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Der
SiGePlan soll außerdem spezifische Maßnahmen bezüglich der
Arbeiten enthalten, die unter eine oder mehrere Kategorien des
Anhanges II der BauRiLi fallen (Art. 5). Hierzu gehören z. B.
Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer Gefahrstoffen oder der Gefahr
des Verschüttetwerdens, des Absturzes oder des Ertrinkens
ausgesetzt sind (Anhang II). |
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