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Ein SiGePlan muß gemäß Baustellenverordnung folgende Minimalbedingungen erfüllen:
 Der SiGePlan soll in der Vorbereitungsphase des Bauprojektes erstellt (Art. 5) und in der Ausführungsphase des Bauprojektes dem Arbeitsfortschritt und eingetretenen Änderungen angepaßt werden (Art. 6).
Im SiGePlan sollen die für die jeweilige Baustelle zutreffenden Bestimmungen aufgeführt sein, wobei gegebenenfalls betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen sind (Art. 5).
Der SiGePlan soll außerdem spezifische Maßnahmen bezüglich der Arbeiten enthalten, die unter eine oder mehrere Kategorien des Anhanges II der BauRiLi fallen (Art. 5). Hierzu gehören z. B. Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer Gefahrstoffen oder der Gefahr des Verschüttetwerdens, des Absturzes oder des Ertrinkens ausgesetzt sind (Anhang II).

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