|Pflichten des Bauherrn| |Pflichten des Koordinators| |Pflichten der Arbeitsgeber| |Zertifikat|

Grundlagen

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBI. l S. 1283) begründet für die Vorbereitung und Ausführung eines Bauvorhabens die Mitverantwortung des Bauherren für den Arbeitsschutz auf der Baustelle.
Dabei geht es um die Koordinierung des Bauablaufs und der Bauausführung mit dem Ziel, daraus erwachsene Gefährdungen zu minimieren und einen störungsfreien Bauablauf zu sichern.
Die BaustellV stellt in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz die Umsetzung der EG-Baustellensicherheitsrichtlinie 92/571 EWG vom 24. Juni 1992 dar.
Die Verantwortung der beteiligten Bauunternehmer für den Arbeitsschutz ihrer Beschäftigten bleibt von der Baustellenrichtlinie unberührt.

Pflichten des Bauherren

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1. Der Bauherr hat eine Vorankündigung dem für die Baustelle zuständigen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln, wenn
die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte tätig werden oder
der Umfang der Arbeiten voraussichtlich mehr als 500 Personentage (Anzahl der Beschäftigten mal Anzahl der Arbeitstage) überschreitet.
Die Vorankündigung muss mindestens die Angaben des Anhangs l der BaustellV (siehe Rückseite) enthalten, bei erheblichen Änderungen angepasst und auf der Baustelle sichtbar ausgehängt werden.
2. Der Bauherr muss geeignete Koordinatoren bestellen,wenn
Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.
3. Der Bauherr hat einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) vor Einrichtung der Baustelle zu erstellen, wenn
auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleich­zeitig oder nacheinander tätig werden und
eine Vorankündigung gemäß Nr. 1 zu übermitteln ist oder
gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden.
Der SiGe-Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und spezielle Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten.
Den später auf der Baustelle tätigen Arbeitgebern und Selbständigen sollten die wesentlichen Inhalte des SiGe-Planes bereits für deren Angebotsbearbeitung zur Verfügung stehen. Auch sollte der SiGe-Plan auf der Baustelle während der Arbeiten einsehbar sein.
Der Bauherr kann die unter Nr. 1 bis 3 genannten Pflich­ten selbst wahrnehmen oder einen Dritten (z.B. Bauleiter) beauftragen, diese in eigener Verantwortung zu erfüllen.

Pflichten des Koordinators

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In der Planung des Bauvorhabens hat der Koordinator

die Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Ar­beitsschutzes gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz zur Verringerung der Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu koordinieren,
den SiGe-Plan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
 eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.Z.B. für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, verbleibende Anschlagpunkte sowie Vorrichtungen für die Glas-und Fassadenreinigung.
Bei der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
 die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
den SiGe-Plan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,
 die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.

Pflichten der Arbeitgeber

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Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, insbesondere
Instandhaltung der Arbeitsmittel, wie Gerüste, Maschinen und Geräte,
Vorkehrungen zur sicheren Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, vor allem der Gefahrstoffe,
Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle,
Zusammenarbeit mit Unternehmern ohne Beschäftigte und
Berücksichtigung von anderen betrieblichen Tätigkeiten in der Nähe der Baustelle, wie Produktionsprozesse, innerbetrieblicher Transport, Energieleitungen.
Außerdem müssen sie verhindern, daß sich die Tätigkeit ihres Unternehmens negativ auf die Arbeitssicherheit der anderen am Bau Beteiligten auswirkt.
Ferner haben die Arbeitgeber
den SiGe-Plan und
die Hinweise des Koordinators zu berücksichtigen und
ihre Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
Auch Unternehmer ohne Beschäftigte, die auf der Baustelle tätig sind, haben, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der anderen Beschäftigten zu gewährleisten,
die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten und
die Hinweise des Koordinators zu beachten.
Das gilt auch für die auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber.
Wenn
1. eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wird oder
2. vor Einrichtung der Baustelle ein SiGe-Plan nicht erstellt wurde,
wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit Bußgeld bis 10.000 DM geahndet werden kann.
Wird durch eine in den Nr. 1 oder 2 genannte vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, dann ist das strafbar.