|Pflichten
des Bauherrn| |Pflichten des Koordinators|
|Pflichten der Arbeitsgeber| |Zertifikat| |
Grundlagen |
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Die
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung
- BaustellV) vom 10. Juni 1998
(BGBI. l S. 1283) begründet für
die Vorbereitung und Ausführung eines
Bauvorhabens die Mitverantwortung des Bauherren für den Arbeitsschutz auf der Baustelle. |
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Dabei
geht es um die Koordinierung des Bauablaufs und der Bauausführung
mit dem Ziel, daraus erwachsene Gefährdungen zu
minimieren und einen störungsfreien Bauablauf zu sichern. |
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Die
BaustellV stellt in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz die Umsetzung
der EG-Baustellensicherheitsrichtlinie 92/571 EWG
vom 24. Juni 1992 dar. |
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Die
Verantwortung der beteiligten Bauunternehmer für den Arbeitsschutz
ihrer Beschäftigten bleibt von der Baustellenrichtlinie
unberührt. |
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Pflichten
des Bauherren |
nach
oben |
1. |
Der
Bauherr hat eine Vorankündigung
dem für die Baustelle zuständigen
Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik spätestens
zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln,
wenn |
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die
voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage
beträgt und mehr als 20 Beschäftigte tätig werden oder |
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der
Umfang der Arbeiten voraussichtlich mehr als 500 Personentage
(Anzahl der Beschäftigten mal Anzahl der Arbeitstage)
überschreitet. |
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Die
Vorankündigung muss mindestens die Angaben des Anhangs l der BaustellV
(siehe Rückseite) enthalten, bei erheblichen
Änderungen angepasst und auf der Baustelle sichtbar
ausgehängt werden. |
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2. |
Der
Bauherr muss geeignete Koordinatoren
bestellen,wenn |
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Beschäftigte
mehrerer Arbeitgeber tätig werden. |
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3. |
Der
Bauherr hat einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
(SiGe-Plan) vor
Einrichtung der Baustelle zu erstellen, wenn |
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auf
der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig
oder nacheinander tätig werden und |
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eine
Vorankündigung gemäß Nr. 1 zu übermitteln ist oder |
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gefährliche
Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden. |
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Der
SiGe-Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden
Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen
und spezielle Maßnahmen für die besonders gefährlichen
Arbeiten nach Anhang II enthalten. |
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Den
später auf der Baustelle tätigen Arbeitgebern und Selbständigen
sollten die wesentlichen
Inhalte des SiGe-Planes
bereits für deren Angebotsbearbeitung zur Verfügung
stehen. Auch sollte der SiGe-Plan auf der Baustelle während der
Arbeiten einsehbar sein. |
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Der
Bauherr kann die unter Nr. 1 bis 3 genannten Pflichten
selbst wahrnehmen oder einen Dritten (z.B. Bauleiter) beauftragen,
diese in eigener Verantwortung zu erfüllen. |
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Pflichten
des Koordinators |
nach
oben |
In
der Planung des Bauvorhabens hat der Koordinator |
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die
Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes
gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz zur Verringerung der Gefährdungen
für Leben und Gesundheit der Beschäftigten
zu koordinieren, |
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den
SiGe-Plan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und |
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eine
Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren
Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben
zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.Z.B.
für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, verbleibende
Anschlagpunkte sowie Vorrichtungen für die Glas-und
Fassadenreinigung. |
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Bei der Ausführung
des Bauvorhabens hat der Koordinator |
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die
Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes
zu koordinieren, |
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darauf
zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte
ihre Pflichten nach dieser Verordnung
erfüllen, |
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den
SiGe-Plan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung
des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen, |
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die
Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und |
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die
Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren
durch die Arbeitgeber zu koordinieren. |
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Pflichten
der Arbeitgeber |
nach
oben |
Die
Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen
Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, insbesondere |
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Instandhaltung
der Arbeitsmittel, wie Gerüste, Maschinen und
Geräte, |
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Vorkehrungen
zur sicheren Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe
und Abfälle, vor allem der Gefahrstoffe, |
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Anpassung
der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung
der Gegebenheiten auf der Baustelle, |
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Zusammenarbeit
mit Unternehmern ohne Beschäftigte und |
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Berücksichtigung
von anderen betrieblichen Tätigkeiten in der Nähe der
Baustelle, wie Produktionsprozesse, innerbetrieblicher
Transport, Energieleitungen. |
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Außerdem
müssen sie verhindern, daß sich die Tätigkeit ihres Unternehmens
negativ auf die Arbeitssicherheit der anderen am
Bau Beteiligten auswirkt. |
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Ferner
haben die Arbeitgeber |
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den
SiGe-Plan und |
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die
Hinweise des Koordinators zu berücksichtigen und |
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ihre
Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die
betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren. |
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Auch Unternehmer
ohne Beschäftigte, die auf der Baustelle tätig
sind, haben, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der anderen
Beschäftigten zu gewährleisten, |
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die
bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften
einzuhalten und |
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die
Hinweise des Koordinators zu beachten. |
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Das
gilt auch für die auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber. |
Wenn |
1.
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eine
Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt wird oder |
2. |
vor
Einrichtung der Baustelle ein SiGe-Plan nicht erstellt wurde, |
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wird
eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit Bußgeld bis 10.000
DM geahndet werden kann. |
Wird
durch eine in den Nr. 1 oder 2 genannte vorsätzliche Handlung Leben
oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet,
dann ist das strafbar. |